Torsten Renz

Kommunalwahlen unter Bedingungen der Corona-Pandemie

Urnengang oder ausschließliche Briefwahl

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in den nächsten Wochen und Monaten soll trotz der Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie so abgesichert werden, dass alle Wahlen zeitgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Dazu hatte der Landtag im Dezember 2020 das Landes- und Kommunalwahlgesetz ergänzt und am 11. Februar 2021 die Feststellung getroffen, dass die Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Form der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 teilweise unmöglich ist. Damit wurde das Ministerium für Inneres und Europa ermächtigt und zugleich aufgefordert, durch Rechtsverordnung alle Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um die fristgerechte Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu ermöglichen.

Die Verordnung des Innenministeriums wurde heute dem Kabinett vorgelegt, nun muss noch der Landtag zustimmen.

„Wir betreten hier wahlrechtliches Neuland, um auch in Pandemiezeiten demokratische Wahlen bei gleichzeitiger Minimierung der Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung abhalten zu können und wir wollen die Kommunen mit dieser Aufgabe nicht allein lassen. Daher haben wir einen Weg gesucht und auch gefunden, der nicht nur uns rechtlich tragfähig erscheint, sondern der auch vom Städte- und Gemeindetag anerkannt wird“, sagte Innenminister Torsten Renz. „Ich bin zuversichtlich, dass der Landtag die Regelungen auf der kommenden Sitzung mittragen wird.“

Mit der Verordnung wird die Möglichkeit eröffnet, kommunale Wahlen bis zum 30. Juni 2021 bei hohen Inzidenzen vor Ort entweder zu verschieben oder als ausschließliche Briefwahl durchzuführen.

Wenn im Wahlgebiet am 41. Tag vor einer kommunalen Wahl vom zuständigen Gesundheitsamt ein 7-Tages-Inzidenzwert von mindestens 100 festgestellt wird und dieser auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist, kann die Gemeindevertretung (bei einer Gemeindewahl) oder der Kreistag (bei einer Kreiswahl) die Wahl um mindestens zwei Wochen verschieben. Für den neuen Wahltermin entscheidet die Kommunalvertretung dann, ob die Wahl nach den allgemeinen Regeln oder als Briefwahl stattfinden soll.

Insbesondere bei Inzidenzen im Bereich zwischen 100 und 200 kann es je nach den örtlichen Verhältnissen besser sein, auf die Briefwahl auszuweichen. Etwa dann, wenn zum Beispiel vor Ort keine ausreichend großen Wahlräume zur Verfügung stehen, die einen Wahltag unter Einhaltung der AHA-Regeln ermöglichen würden.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz von 200 und darüber und mit einem diffusen Infektionsgeschehen besteht die Pflicht, die Wahl als ausschließliche Briefwahl durchzuführen. Die Entscheidung darüber, trifft der verantwortliche Wahlleiter.

„Es geht in der Verordnung nicht darum, die Landtagswahl als ausschließliche Briefwahl vorzubereiten“, betont Innenminister Renz.

Mit der Verordnung werden auch die Anforderungen an Parteien, die noch nicht im Landtag vertreten sind, deutlich abgesenkt: Die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften zur Teilnahme an der Landtagswahl wird von bisher jeweils 100 für diese Wahl auf jeweils 30 Unterschriften reduziert. Dies gilt allerdings nur für die Landtagswahl; der Bund hat in Vorbereitung der Bundestagswahl keine entsprechende Regelung geschaffen.

Weiter werden den Parteien neue Möglichkeiten für die Parteiversammlungen angeboten, auf denen die Kandidaten bestimmt werden. Da zeitgleich mit dem Landtag auch der Bundestag gewählt wird, erfolgt dies durch einen Verweis auf die entsprechende Verordnung des Bundes https://www.bundeswahlleiter.de/mitteilungen/bundestagswahlen/2021/20210208-hinweise-covid-19-wahlbewerberaufstellungsvo.html.

Im Wesentlichen geht es um folgendes:

  • Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern können (mit Ausnahme der Schlussabstimmung) ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.
  • Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern kann statt durch eine Versammlung auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist.

Diese neuen Möglichkeiten von Parteiversammlungen sind ein Angebot an die Parteien, die sie auch für die Kommunalwahlen nutzen können, aber nicht müssen.